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Abzug der Aufwendungen für Heimunterbringung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht.

Hintergrund: Nach dem Gesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Sachverhalt: Das Sozialamt hatte die Klägerin auf Erstattung von rund 1.300 € für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen, wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa 22.000 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.15.000 € gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Abziehbar sind insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt. Im Streitfall scheidet ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters jedoch aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung nicht überstiegen.

Hinweis: Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug kam vorliegend nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift sind nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

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